Ein Arbeitgeber ist derjenige, der zumindest eine Person als Arbeitnehmer beschäftigt. Das bedeutet, dass er kraft des geschlossenen Arbeitsvertrages die vereinbarte Arbeitsleistung des anderen verlangen kann.
Arbeitgeber können sowohl natürliche Personen, wie auch juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts und auch Personengesellschaften sein.
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer gem. § 611a Abs.2 BGB die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Vergütung muss grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn im Gegenzug die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht wurde.
Wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber keine Vergütung vereinbart haben, diese aber für die Art der Tätigkeit zu erwarten ist, gilt diese als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs.1 BGB. Die Höhe der Vergütung wird dann nach § 612 Abs.2 BGB bemessen.
Der Arbeitgeber ist weiterhin auch dazu verpflichtet, sich nach den §§ 38 ff. EstG (Einkommensteuergesetz) um die ordnungsgemäße Zahlung der Lohnsteuer zu kümmern. Darüber hinaus ist er zur anteiligen Zahlung der Rentenversicherungs-, Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen verpflichtet.