Elternzeit

Jeder Arbeitnehmer, unabhängig von seinem Geschlecht, hat einen Anspruch auf Elternzeit. Das Verlangen nach Elternzeit ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam wird. Der Elternteil muss dem Arbeitgeber mitteilen, in welchem Zeitraum die Elternzeit genommen wird, § 16 Abs.211 S.1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Die Elternzeit muss schriftlich verlangt werden, § 16 Abs. 1 S.1 BEEG.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Elternzeit ist, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht. Es können auch beide Elternteile gemeinsam Elternzeit nehmen.

Die Arbeitszeit muss gem. § 16 BEEG vom Arbeitnehmer mindestens sieben Wochen im Voraus beantragt werden. 

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitgeber die Elternzeit nicht verwehren. Er muss die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 S.6 BEEG bescheinigen.

 Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Sobald die Elternzeit vorbei ist, werden sie wieder aufgenommen. Hierbei besteht allerdings kein Anspruch darauf, auf einem bestimmten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. 

Die Elternzeit beträgt insgesamt höchstens drei Jahre. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Mit dem dritten Geburtstag des Kindes endet die Elternzeit grundsätzlich. Die Elternzeit kann aber auch in zwei Teile aufgeteilt werden. 24 Monate der Elternzeit können auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes, bis zum 8. Lebensjahr genommen werden. Bei angenommenen Kindern und Kindern in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann die Elternzeit ab Inobhutnahme des Kindes genommen werden. 

Es besteht für jedes Kind ein eigener Anspruch auf Freistellung von drei Jahren, auch dann, wenn sich die Zeiten überschneiden. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Elternzeit nicht.

Für den Arbeitnehmer in Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer kann nach § 18 BEEG nur nach einer sogenannten behördlichen Genehmigung gekündigt werden. 

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