Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer, wenn er infolge einer Krankheit objektiv nicht mehr in der Lage ist, seine, durch den Arbeitsvertrag festgelegte, geschuldete Tätigkeit auszuüben. Als Krankheit gilt jede körperliche und geistige Einschränkung. Weiterhin gilt der Arbeitnehmer auch dann als Arbeitsunfähig, wenn die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erst durch die Behandlung einer Krankheit und nicht durch die Krankheit selbst verhindert wird.

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer hat nach § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz)einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Lohnfortzahlung entspricht der Höhe nach der vollen festgelegten Vergütung, § 4 Abs.1 EFZG. Der Anspruch besteht für die Dauer von sechs Wochen.

Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung benötigt der Arbeitnehmer, wenn er länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, , die ihm von einem Arzt ausgestellt wurde. Diese ist dem Arbeitgeber spätestens nach drei Kalendertagen, bei Verlangen des Arbeitgebers auch früher, vorzulegen.  

Der Arbeitnehmer muss bereits vier Wochen lang ununterbrochen für den Arbeitgeber tätig gewesen sein, um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben. 

Der Arbeitnehmer darf seine Arbeitsunfähigkeit auch nicht selbst verschuldet haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er grob gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartenden Verhalten verstoßen hätte.

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