Ein Tarifvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Tarifverband geschlossen wurde. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, § 1 Abs.2 TVG (Tarifvertragsgesetz). Tarifverträge enthalten grundsätzlich einen schuldrechtlichen Teil und einen normativen Teil.
Der schuldrechtliche Teil regelt die Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Tarifverband.
Im normativen Teil werden arbeitsrechtliche Regelungen festgelegt. Diese sind für den Arbeitgeber verpflichtend und gelten unmittelbar. Regelungen betreffen sowohl materielle als auch formelle Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer. Durch Tarifverträge werden Mindeststandards für Arbeitsbedingungen bestimmt, § 4 Abs. 3 TVG. Die Tarifverträge sind auch für bereits geschlossene Arbeitsverträge bindend und verdrängen ungünstigere Regelungen aus allen individuellen Arbeitsverträgen.
An einen Tarifvertrag ist nach § 3 Abs.2 TVG jeder Arbeitgeber gebunden, dessen Betrieb den fachlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertragverbandes fällt.