Homeoffice

Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Auch der Arbeitgeber kann nicht einseitig Homeoffice anordnen, da er keine Verfügungsbefugnis über die Wohnung des Arbeitnehmers hat. 

Die Vereinbarung des Arbeitens im Homeoffice muss somit von beiden Parteien getroffen werden. Eine Homeoffice Vereinbarung muss den Vorgaben des Nachweisgesetzes entsprechen. Sie muss somit Regelungen über den Arbeitsort, die Art der zu leistenden Tätigkeit und die Arbeitszeit enthalten.

Die Kosten für die Einrichtung eines Homeoffice muss grundsätzlich der Arbeitgeber tragen. Der Arbeitnehmer hat einen Aufwendungsersatzanspruch für seine Anschaffungen für das Homeoffice. Etwas anderes kann durch vertragliche Regelungen vereinbart werden. 

Der Arbeitnehmer hat die Kosten in jedem Fall dann zu tragen, wenn die Einrichtung des Homeoffice in seinem eigenen überwiegenden Interesse liegt. Auch hier kann etwas anderes vertraglich vereinbart werden. 

Der gesetzlich geregelte Arbeitsschutz obliegt auch im Homeoffice dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss aber gem. § 15 Abs.1 S.1 ArbSchG den Weisungen des Arbeitgebers entsprechend für seine eigene Sicherheit im Homeoffice sorgen. Weiterhin muss er nach § 15 Abs.2 ArbSchG die ihm zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel ordnungsgemäß verwenden.

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