Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, die darauf abzielt, das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Kündigung muss wirksam nach § 623 BGB erklärt werden. Das Kündigungsschreiben bedarf einer Unterschrift. Weiterhin muss das Kündigungsschreiben der anderen Partei auch zugehen.
Die Kündigung muss nicht das Wort Kündigung enthalten, aber hinreichend bestimmt sein und auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Der Arbeitsvertrag kann nur in seiner Gesamtheit gekündigt werden.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss zudem die zutreffende, gesetzlich bestimmte Kündigungsfrist eingehalten werden. Ein Arbeitnehmer, bei dem Kündigungsschutz besteht ,kann ordentlich nur dann gekündigt werden, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen erfolgt.
Bei einer außerordentlichen Kündigung bedarf es nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist, § 626 BGB. Ein Arbeitsverhältnis kann nur dann außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund besteht, also Tatsachen vorliegen, welche nach objektiver Betrachtung eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen würden. Für eine solche Annahme ist wichtig, dass alle Umstände berücksichtigt werden und die Interessen beider Parteien in die Überlegung mit einbezogen werden.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die Kündigungserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes, erfolgt ist.