Gem. § 1 Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, § 3 Abs.1 BUrlG.
Urlaub kann grundsätzlich nicht stundenweise, sondern nur tageweise berechnet und gewährt werden. Ausnahmen hiervon können durch Tarifverträge geschaffen werden, solange dadurch der Mindesturlaub unterschritten wird.
Ein Arbeitnehmer hat nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaub, § 4 BUrlG. Grundsätzlich sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen, § 7 Abs.1 BUrlG.
Der Arbeitnehmer darf während seiner Urlaubszeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die dem Zweck des Urlaubs widerspricht, § 8 BUrlG. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer seine Kräfte durch Erholung auffrischt und die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Wann eine Tätigkeit dem Zweck des Urlaubs entgegensteht, ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Eine Tätigkeit im Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers gegen Entgelt dürfte aber regelmäßig unzulässig sein.
Wenn der Arbeitnehmer während seiner Urlaubszeit so stark erkrankt, dass er dadurch arbeitsunfähig wird, ist die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen.